Gemäß §19 des Bundesdatenschutzgesetzes haben Personen das Recht auf Auskunft einer speichernden Stelle zu den dort gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und eventuelle Übermittlungen. Dieses Gesetz gilt auch für Polizeien und Geheimdienste.
Eine aktuelle Antwort des Bundesinnenministeriums gibt nun genauere Zahlen für Auskunftsersuchen beim BKA, der Bundespolizei und dem Bundesamt für Verfassungsschutz. Die Angaben zu 2015 beziehen sich auf den Stand von Dezember, sind also nicht vollständig.
Bundeskriminalamt
Das BKA beantwortet Auskunftsersuchen nach § 19 BDSG, § 10 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei (ATDG), nach Artikel 31 des EU-Ratsbeschlusses zum Prümer Vertrag und nach Artikel 30 des EU-Ratsbeschlusses zum Europol-Gesetz. Europol-Anfragen werden vom BKA „erstbearbeitet“, an den Data Protection Officer von Europol weitergeleitet und von dort beauskunftet. Genauere Zahlen hierzu existieren nicht. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit ist laut dem Bundesinnenministerium inzwischen von 59 Tagen in 2014 auf 24 Tage in 2015 gesunken.
Als Zentralstelle für das Schengener Informationssystem (SIS) ist das BKA auch für Auskunftsersuchen nach Artikel 58 Ratsbeschluss SIS II zuständig. Sofern beim BKA Anfragen ausschließlich zu Speicherungen im SIS eingehen, werden diese direkt an das sogenannte SIRENE Deutschland (nationales Verbindungsbüro für SIS) weitergeleitet. Laut dem Bundesinnenministerium ist eine Zusammenlegung der beiden Bereiche zu einer „zentralen Auskunftsstelle“ geplant.
| Auskunftsersuchen § 19 BDSG, § 10 ATDG, Art. 31 Ratsbeschluss Prüm, Art. 30 Ratsbeschluss Europol-Gesetz, Art. 58 SIS-Beschluss | SIRENE Deutschland (SIS) | Gesamt | |
| 2011 | k.A. | 627 | |
| 2012 | k.A. | 584 | |
| 2013 | k.A. | 624 | |
| 2014 | 1.847 | 521 | 2.368 |
| 2015 (unvollständig) | 1.432 |
Bundespolizei
Die Bundespolizei beantwortet Auskunftsersuchen nach § 19 Absatz des Bundesdatenschutzgesetzes zu gespeicherten personenbezogenen Daten sowie nach Artikel 109 (Auskunftsanträge) und Artikel 110 (Löschungsanträge) des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) zu Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS). Auskunftsersuchen können auch im Rahmen einer Petition/Eingabe nach §§ 19 Absatz 6 bzw. 24 Absatz 4 Nr. 1 BDSG über die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) an das Bundespolizeipräsidium durchgereicht werden. Dort werden sie dann vom Datenschutzbeauftragten beantwortet.
Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt laut dem Bundesinnenministerium vom Eingang des Antrages bis zur „Verbescheidung“ ca. 2–3 Wochen. Die aktuellen Zahlen sind vom 9. Dezember 2015.
| Auskunftsersuchen | Art. 109, 110 SDÜ (Auskunftsersuchen zu Ausschreibungen, Löschungen SIS) | Petition/Eingabe bei Datenschutzbeauftragten im BPOL-Präsidium (via BfDI) | Gesamt | |
| 2011 | 300 | 11 | 12 | 323 |
| 2012 | 405 | 14 | 10 | 429 |
| 2013 | 591 | 15 | 18 | 634 |
| 2014 | 863 | 6 | 9 | 878 |
| 2015 (unvollständig) | 807 | 5 | 9 | 821 |
Bundesamt für Verfassungsschutz
Der Inlandsgeheimdienst ist nach § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zur Auskunft verpflichtet. Ein Ersuchen muss von den Petenten begründet werden. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Auskunftsersuchen an das Bundesamt für Verfassungsschutz wird nicht statistisch erfasst.
| Auskunftsersuchen | |
| 2011 | 107 |
| 2012 | 192 |
| 2013 | 226 |
| 2014 | 262 |
| 2015 (unvollständig) | 434 |
Die Zahl von Auskunftsersuchen in Datenbanken von dem Bundesinnenministerium nachgeordneten Sicherheitsbehörden ist also in den letzten Jahren teilweise deutlich gestiegen. Dazu dürften Projekte wie Datenschmutz beigetragen haben, die einen automatisierten Auskunftsgenerator für zahlreiche Informationssysteme (nicht nur von Polizeien und Geheimdiensten) anbieten.
Die Behörden reagieren auf das gesteigerte Auskunftsinteresse nicht unbedingt aufgeschlossen. Auskunftsersuchen beim Inlandsgeheimdienst müssen begründet werden, was viele Betroffene abschrecken dürfte.
Schon seit einigen Jahren verlangt das Bundeskriminalamt (BKA) eine beglaubigte oder bestätigte Kopie des Personalausweises der AntragsstellerInnen. Fehlt diese, wird das Auskunftsverlangen nach zwei Wochen eingestellt. Mittlerweile scheint auch die Bundespolizei eine solche Firewall einzuführen. Das Projekt Datenschmutz erklärt hierzu:
Kompliment an die zahlreichenden Anfragenden für ihre Ausdauer. BKA und Bundespolizei machen es ihnen nicht leicht, da sie, im Gegensatz zu zahlreichen anderen Behörden, auf der Einsendung beglaubigter oder bestätigter Kopien des Personalausweise bestehen. Solche zu bekommen, bedeutet für die Anfragenden entweder Ärger auf sich meistens dumm stellenden Polizeiwachen oder Kosten auf Bürgerämtern, und nicht wenige geben zwischendrin auf. Die Ämter leisten sich hier durchaus mittlere Spitzen gegen das Grundrecht auf Auskunft.
All das ist allerdings noch harmlos gegen die Praxis beim Dauerskandal Ausländerzentralregister. Für Auskünfte dort verlangt das Bundesverwaltungsamt strikt eine beglaubigte Unterschrift – für die dort Gespeicherten nicht selten der Gegenwert eines Wochentaschengelds.
